Springe direkt zum Hauptinhalt der Seite Springe direkt zur rechten Seitenleiste Springe direkt zur Fußzeile
zurück

AGB | Rechtliche Hinweise

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf von Hardware, Software und Dienstleistungen der

 

    • astendo GmbH, Wittestraße 30 C, 13509 Berlin-Reinickendorf

    • astendo solutions GmbH, Wittestraße 30 C, 13509 Berlin-Reinickendorf

 

1. Anwendungsbereich / Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf zwischen dem Kunden und der astendo GmbH sowie auf zwischen dem Kunden und der astendo solutions GmbH, beide Wittestraße 30 C, 13509 Berlin-Reinickendorf (nachfolgend „astendo“) abgeschlossene Kaufverträge über Produkte (Hardware bzw. Software (-Lizenzen)) sowie Dienstleistungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Gegenstand der Vereinbarung ist jegliche bei astendo beauftragte oder angebotene Hardware, Lizenz und/oder Dienstleistung.
1.3 Sofern in der Hardware Software fest eingespeichert sind (Firmware/Betriebssoftware), sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Der Begriff „Hardware“ schließt im Folgenden solche Software mit ein. Am Betriebssystem erwirbt der Nutzer das einfache Nutzungsrecht nach Ziffer 8. dieses Vertrages auf Dauer gegen Einmalentgelt.
1.4 Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch).
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann nicht, wenn astendo diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Inhalt und Umfang der Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten ergeben sich direkt aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche entweder dem jeweiligen Softwareprodukt in elektronischer Form beigefügt sind oder vom Kunden selbst beschafft werden müssen. Allgemein gilt, dass sich der Kunde über die Lizenzbedingungen von Drittsoftware selbst zu informieren hat und er das Risiko trägt, ob die herstellerseitig angebotene Lizenz seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde kann sich jederzeit vor Vertragsabschluss durch astendo hierzu beraten lassen.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbestimmungen als impliziten Bestandteil der maßgeblichen Vereinbarung zwischen sich und astendo vollumfänglich zu akzeptieren.
2.2 Dienstleistungen Inhalt und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich aus den Vertragsdokumenten, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.

3. Dienstleistungen von astendo

3.1 Die Erbringung von Dienstleistungen durch astendo erfolgt entweder durch qualifizierte Mitarbeiter oder, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, durch qualifizierte Unterbeauftragte.
3.2 Bei der Zuteilung ihrer Mitarbeiter entscheidet astendo nach eigenem Ermessen, welche fachlich qualifizierten Mitarbeiter und/oder Unterbeauftragte eingesetzt werden. astendo behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter zu ersetzen.
3.3 Die Leistungserbringung kann, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart wird, beim Kunden oder in den Geschäftsräumlichkeiten von astendo durchgeführt werden, wenn dies als zweckdienlich erscheint.
3.4 Beratungsdienstleistungen (Aufträge) werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Der Kunde allein ist für die mittels Beratung erzielten Resultate verantwortlich.

4. Lieferung | Erfüllungsort | Transport und Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt bei Hardware kostenpflichtig. Die Kosten sind dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen, das Bestandteil dieser Bedingungen ist.
4.2. Die Lieferfrist ist dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen.
4.3 Wird astendo trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, etc.) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird astendo in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird astendo von ihren Leistungspflichten befreit.
4.4 Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Geschäftssitz von astendo. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
4.5 Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von astendo auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und –leistungen und auch dann, wenn noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage und / oder Inbetriebsetzung) übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde schafft die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die astendo in die Lage versetzt, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen bzw. die Dienstleistung auszuführen.
5.2 Der Kunde wird vor Durchführung der Arbeiten von astendo eine gesonderte Datensicherung durchführen und prüfen, ob die Datensicherung vollständig ist. Der Kunde muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.
5.3 Auf Anforderung von astendo stellt der Kunde Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche und hinreichend qualifizierte Personal unentgeltlich zur Verfügung.
5.4 Der Kunde wirkt bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit.
5.5 Die Nichteinhaltung bzw. Verzögerungen durch nicht richtige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden können zu Qualitätsverminderungen, Terminplanänderungen sowie zu einem an astendo zu vergütenden Mehraufwand führen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich astendo das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Geräten und Software vor. Vor Übergang des Eigentums darf der Kunde über die Geräte und Software nur mit schriftlicher Zustimmung von astendo verfügen.
6.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die astendo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, astendo die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.
6.3 Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann astendo die Herausgabe der Geräte und Software, für die Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist (10 Tage) verlangen, über die Geräte und Software anderweitig verfügen und nach Zahlung dem Auftraggeber binnen angemessener Frist (10 Tage) neu beliefern. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine Nutzung der Software für eigene Zwecke bzw. Weiterlizenzierung nicht gestattet.
6.4 Der Kunde ist vorbehaltlich der ausdrücklichen Einwilligung von astendo berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der astendo bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. astendo´s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. astendo verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann astendo verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.
6.5 astendo ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6.6 Das geistige Eigentum an den gelieferten Softwareprodukten bzw. Arbeitsergebnissen gehört astendo oder ggf. ihren Lieferanten und ist in den jeweiligen Software-Lizenzverträgen weiter umschrieben. Diese Verträge gelten im Zeitpunkt der Überlassung als vom Kunden vollumfänglich akzeptiert. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, werden in den Verträgen von astendo dem Kunden keine geistigen Eigentumsrechte an Software eingeräumt.

7. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen

7.1 Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbaren, verbleiben sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht an allen durch astendo oder deren Unterauftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse wie Unterlagen und Auswertungen, wie Konzepte, Pläne, Analysen, Business Blueprints, (Detail-) Spezifikationen, Computer-Software, einschließlich des Quellcodes, Dokumentationen und andere Softwareunterlagen – unabhängig der Form – bei astendo. Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke und für die seiner Konzernunternehmen. Als Konzernunternehmen gelten Unternehmen, an denen der Kunde kapitalmäßig zu mehr als 50 % beteiligt ist.
7.2 Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche bei der Erbringung der Dienstleistung durch astendo allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt worden sind, können vom Kunden und/oder astendo beliebig verwertet werden.
7.3 astendo kann dem Kunden das eingeräumte Nutzungsrecht an gelieferten Produkten oder den Arbeitsergebnissen aus Dienstleistungen entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen die Nutzungsbestimmungen verstößt oder bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückgewähr von bereits geleisteten Zahlungen. Mit dem Ende des Nutzungsrechts löscht der Kunde alle davon betroffenen, auch gespeicherten Software und bestätigt dies gegenüber astendo schriftlich.

8. Nutzungsrechte an Software

8.1 Nachfolgend werden die Lizenzarten dargestellt, die astendo bzw. Dritte an der vermittelten Software einräumen. Es ist Sache des Kunden, die für ihn maßgebliche Softwarelizenz in Erfahrung zu bringen (vgl. Ziffer 2.1).
Named User Lizenz: Nutzerbezogener Zugang
Business Software wird dem Kunden oftmals unter der Named User Lizenz, auch bekannt als Einzelplatzmodell, angeboten. Hierbei erhält jeder namentliche Nutzer einer Software einen individuellen Zugang, der nicht auf andere Mitarbeiter übertragbar ist. Darüber hinaus ist die Menge der verfügbaren Lizenzen meistens auf ein Maximum begrenzt. Demnach werden keine großen Lizenzpakete erworben, von denen unter Umständen Lizenzen ungenutzt bleiben. Allerdings ist auf die Lizenzbindung an einen bestimmten Nutzer hinzuweisen, wodurch Lizenzen für wechselnde oder neue Mitarbeiter nachgekauft werden müssen.
Concurrent User Lizenz: Limitierung der gleichzeitigen Anwender
Bei diesem Lizenzierungsmodell dienen nicht die individuellen Nutzer als Grundlage für die Lizenzierung, sondern die maximale Anzahl gleichzeitiger Anwender des Systems. Damit lässt sich eine entsprechende Lizenz von Mitarbeiter zu Mitarbeiter oder von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz übertragen.
Pay per Use
Bei diesem Lizenzierungsmodell wird die jeweilige Leistung nach tatsächlich erfolgter Inanspruchnahme abgerechnet.
8.2 astendo erklärt sich bereit, auf Wunsch und Kosten des Kunden eine Softwarekopie an von ihr erstellter Software zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger zu liefern. In diesem Fall erlischt das Recht des Kunden zur Anfertigung einer Sicherungskopie. Hat der Kunde bereits eine Sicherungskopie angefertigt, so ist diese sodann zu vernichten.
8.3 Dokumentationen, Benutzerhandbücher und andere überlassene schriftliche Materialien dürfen ausschließlich für interne Zwecke vervielfältigt werden.
8.4 Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser AGB oder der astendo Software-Lizenzbedingungen, so kann astendo das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass der Kaufpreis zurückerstattet wird.
8.5 Software von astendo darf einschließlich des Benutzerhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer und unter Aufgabe des eigenen Nutzungsrechts des Kunden an Dritte veräußert oder verschenkt werden. Voraussetzung ist, dass der Dritte sich mit der Weitergeltung der Nutzungsbestimmungen einverstanden erklärt. Im Fall der Weitergabe ist dem Dritten die Software (nebst vorhandenen früheren Softwareversionen) auf den vorhandenen Datenträgern zu überlassen. Die auf der Festplatte des Kunden befindliche Softwareversion ist zu löschen, so dass beim Kunden die Software nicht mehr vorhanden ist.
8.6 Software darf an Dritte nicht weitergegeben werden, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Nutzungsbestimmungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
8.7 Der Kunde ist im Falle der Weitergabe von Software von astendo verpflichtet, astendo den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten schriftlich mitzuteilen.

9. Leistungsänderungen

9.1 Sowohl der Kunde als auch astendo können während der Erfüllung des Vertrages Änderung der im Vertrag festgelegten Leistungen (Change Request) gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, wobei die Änderungswünsche unter schriftlicher Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung detailliert aufzuführen sind.
9.2 Der Empfänger des Änderungsantrages wird dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen diese auf die Vertragserfüllung, insbesondere auf die Preise und Termine, haben. astendo kann Änderungen zurückstellen, solange ihre anderen Projekte dies erfordern. Der Empfänger des Änderungsantrages wird innerhalb gleicher Frist einen Änderungsvorschlag annehmen oder ablehnen. Während der Prüfung von Änderungsvorschlägen setzt astendo ihre Arbeiten nur insoweit fort, als dies zweckmäßig ist. Daraus resultierende Terminplanänderungen gelten als vom Kunden akzeptiert. Erfordert der Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird dies gesondert vereinbart. Für den Überprüfungsaufwand kann astendo eine angemessene Vergütung verlangen.
9.3 Leistungsänderungen mit Auswirkung auf Termine (Meilensteine) und/oder Kosten sind zu ihrer Gültigkeit in einem Nachtrag zu den von der Änderung betroffenen Vertragsunterlagen festzuhalten und vom Kunden und astendo rechtsgültig zu unterzeichnen.
9.4 Änderungen, welche keinen signifikanten Einfluss auf Kosten oder Termine gemäß den Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag haben, oder technisch bedingte Anpassungen ohne Leistungsminderung zufolge der Änderung von zwingenden rechtlichen oder technischen Bestimmungen, darf astendo auch ohne vorgängiges Leistungsänderungsverfahren jederzeit vornehmen, muss den Kunden jedoch schriftlich darüber informieren.
9.5 Umbuchungen und Annullierungen von Dienstleistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch astendo. astendo ist für diesen Fall zur Verrechnung einer Aufwandskostenentschädigung berechtigt.

10. Abnahme von Software und Werkleistungen

10.1 Als Zeitraum für die Abnahme gelten die der Software-Lieferung folgenden drei Kalenderwochen. Wird die Abnahme während dieser Frist aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so gilt das Software dennoch als abgenommen.
10.2 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn von astendo eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen (z.B. Rechtschreibfehler, Darstellungswünschen) verweigert werden. Die Abnahme von Teil-Leistungen kann vorgesehen werden.
10.3 Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann astendo eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Kunde das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und astendo bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Kunden hingewiesen hat.
10.4 Sollte eine formelle Abnahme nicht erteilt werden, so gilt die Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Auftraggeber, spätestens jedoch die Nutzung des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber automatisch als Abnahme.
10.5 Einer Abnahme bedarf es nicht, wenn die zugrundeliegende Ware direkt oder über § 651 BGB dem Kaufrecht zuzuordnen ist. In diesen Fällen verbleibt es bei der Übergabe der Ware und der Gewährleistung nach Ziffer 9 dieses Vertrages.
10.6 Zeigen sich bei einer Abnahme wesentliche Mängel, welche eine erfolgreiche Abnahme verhindern, hat der Kunde zunächst ausschließlich ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Hierzu setzt er astendo schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen. Auf schriftliche Anzeige von astendo erfolgt für die nachgebesserten Teile eine Wiederholung der Abnahme. Bleibt eine Abnahme derselben zuvor bereits gerügten Mängel zum zweiten Mal erfolglos, setzt der Kunde astendo erneut schriftlich eine angemessene, nicht unter 2 Monaten liegende Frist zur Behebung der Mängel. Danach findet eine Wiederholung der Abnahme statt. Gelingt es astendo auch dann nicht, die ursprünglich gerügten Mängel zu beheben, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Die Rüge bezieht sich jeweils nur auf den konkreten gerügten Mangel. Die Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige bzw. Verjährung von Ansprüchen für die übrigen Bestandteile der vertraglichen Leistung werden hierdurch nicht gehemmt.

11. Erfüllung und Abnahme von Dienstleistungen

11.1 Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald astendo ihre Tätigkeit gemäß dem jeweiligen Vertrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen wie Detailkonzept, Ist-Analyse, Pflichtenheft etc. gelten als genehmigt bzw. abgenommen, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser nicht unverzüglich schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Fehlern verlangt hat, oder wenn er zu einer weiteren Phase fortschreitet.
11.2 Unter Vorbehalt der vorstehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten spezifischen Abnahme nach Nr. 6 gelten Dienstleistungen als erfüllt, sobald astendo diese gemäß den festgelegten Vorgaben im entsprechenden Vertrag abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat. Der Kunde wird astendo unverzüglich nach Übergabe der Dienstleistungen schriftlich bestätigen, dass diese vollständig und mangelfrei sind, womit diese als abgenommen gelten. Diese Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Dienstleistungen unvollständig sind oder wesentliche Mängel aufweisen und astendo die Ergänzung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt. Gibt der Kunde innerhalb von drei Kalenderwochen nach Übergabe keine Bestätigung ab, so gelten die Dienstleistungen als abgenommen. astendo kann verlangen, dass für Dienstleistungen, die unabhängig voneinander nutzbar sind, je eine eigene Abnahme erfolgt.

12. Vergütung, Zahlungsbedingungen

12.1 Die Vergütung im Angebots- bzw. Auftragsformular wird unverzüglich fällig, nachdem die Hard- bzw. das entsprechende Software geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde und dem Kunden eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend. Die Preise für die Lieferung von Software schließen den Transport und die Verpackung bei physischem Versand mit ein. Bei Lieferung durch Download stellt astendo die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz.
astendo verrechnet Ihre Dienstleistungen auf der Basis von erbrachtem Zeit- und Materialaufwand, sofern im entsprechenden Vertrag keine anderslautenden Verrechnungsmodelle vereinbart werden.
Der geschätzte Aufwand ergibt sich aus der Anzahl der veranschlagten Beratertage („Personentag für Dienstleistungen") zuzüglich Materialaufwand. Die geltenden Ansätze für Beratertage werden vertraglich vereinbart. Beim effektiven Erreichen des geschätzten Aufwandes benötigt astendo zur Fortsetzung der Arbeiten das Einverständnis des Kunden, um diese, allenfalls bis zum Erreichen der Erfüllungskriterien weiterführen zu können. Ohne diese Zustimmung gelten die Dienstleistungen als erbracht, wenn die vereinbarten, geschätzten Beratertage geleistet sind.
Ein Beratertag umfasst eine Arbeitszeit von 8 Arbeitsstunden in der Zeit zwischen 08.00 bis 20.00 Uhr an Werktagen, ohne Samstage. Für Nachteinsätze in der Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie für Einsätze an Samstagen gilt ein Zuschlag von 50 %. Für Einsätze an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, gilt ein Zuschlag von 100 %.
Soweit nicht anders vereinbart, ist astendo berechtigt, Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen wie anfallende Auslagen und/oder Spesen (z.B. Verpflegung, Übernachtung, Reisekosten) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere der Mehrwertsteuer, separat zu den effektiven Kosten in Rechnung zu stellen. Für Autospesen kommt, soweit nicht anders vereinbart, ein Ansatz von 0,45 EUR pro gefahrenen Kilometer ab Geschäftssitz von astendo zum Tragen. Reisezeiten sind soweit nicht anders vereinbart darin enthalten.
Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen wird nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan fakturiert, ansonsten nach Erbringung der Dienstleistungen resp. Rechnungsstellung auf monatlicher Basis. Aufgelaufene Nebenkosten werden dementsprechend fakturiert.
12.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Vergütungen 14 Tage ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) als angenommen. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit kann astendo dem Kunden ohne Mahnung Verzugszinsen berechnen.
12.3 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch astendo anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12.4 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist astendo berechtigt, den Unternehmer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch astendo eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.
12.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
12.6 Ein von astendo nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.
12.7. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, behält sich astendo vor, Lieferungen und Dienstleistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen.

13. Garantie

13.1 Leistet der Hersteller der Vertragsprodukte eine Garantie, so wird astendo diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an astendo zurückleiten wird. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt sich aus dem Kaufschein i.V.m. der Garantiekarte des Herstellers.
13.2 Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängel direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung u.ä.
13.3 Im Falle von Ziff. 13.2 wird in jedem Falle der Kunde auch astendo im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.
13.4 Garantiezusagen bezüglich der Hardware – mit Ausnahme derer der Hersteller – lässt astendo nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

14. Sach- und Rechtsmängel

14.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die im Angebots- bzw. Auftragsformular bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. astendo verschafft dem Kunden die Hardware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.
14.2 Dem Kunde stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte/Software
- verändert hat oder
- durch Dritte verändern ließ oder
- mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Die Gewährleistung umfasst zudem nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens astendo in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
14.3 Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für astendo erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs. 1 BGB kann der Kunde keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokumentationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.
14.4 Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche sind die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
14.5 Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Die direkte Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ware/Software unmittelbar nach der Anlieferung untersucht wird, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte.
Der Kunde hat Mängel unverzüglich (3-4 Tage) unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Störungsmeldung und Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung
Störungsmeldungen sollen auf folgendem Wege gemeldet werden:
Per Telefon auf unserer Supportnummer: (030) 2000543-33
Per E-Mail an: support@astendo.de
Fehlermeldungen müssen folgendes enthalten:
Rückrufnummer sowie eine kurze Fehlerbeschreibung, ggf. Fehlerlogs, Screenshots o.ä.
14.6 Für Mängel an der Ware wird zunächst nach Wahl von astendo Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann astendo nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Mängelbeseitigung durch astendo kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. astendo trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, ist astendo berechtigt, die Nacherfüllung ganz zu verweigern. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der astendo dadurch entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.
14.7 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn astendo oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.
14.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der astendo oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.9 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung seitens astendo oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
14.10 Sofern keine Neuware von astendo gekauft wurde, insbesondere bei sog. renew-, refurbished-, bulk- oder used-Ware stellen optische Beeinträchtigungen der Verpackung und / oder der Ware selbst keinen Mangel dar. Für derartige von astendo verkaufte Ware besteht in der Regel keine Herstellergarantie mehr. Da es sich um gebrauchte Ware handelt, ist die Gewährleistungszeit für diese gebrauchte Ware auf 30 Tage beschränkt, beginnend mit dem Lieferdatum.
14.11 Nachweispflicht bei Dienstleistungen
Der Kunde hat nachzuweisen, dass Nutzungsbeschränkungen oder Störungen nicht durch die von ihm gegebene Aufgabenstellung bzw. durch seine unzureichende Mitwirkung, noch durch seine Bedienung oder Nutzung entgegen den Vorgaben, durch Änderungen der Arbeitsergebnisse, durch die Systemumgebung oder Gegenstände, die nicht von astendo geliefert wurden, verursacht oder mitverursacht sind. astendo unterstützt den Kunden bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweisbar astendo zuzuordnen ist, sind dieser ihre Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honorarsätzen gemäß der aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen von astendo bzw. dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.

15. Haftung

15.1 Unbeschränkte Haftung: astendo haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet astendo bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
15.2 Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet astendo nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme für Personenschäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.
15.3 Im Falle einer Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von astendo auf das negative Interesse.
15.4 Die Höhe der Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.
15.5 § 478 BGB bleibt unberührt.
15.6 Ergänzende Ausführung zur Haftung bei Dienstleistungen
15.6.1 Werden vom Kunden bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist astendo zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
15.6.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von astendo auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber dem Kunden haftet astendo bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15.6.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Abnahme der Dienstleistung, es sei denn, der astendo ist Arglist vorwerfbar.

16. Dauer und Auflösung von Dienstleistungsverträgen

16.1 Sowohl der Kunde als auch astendo können eine Vereinbarung über Beratungsdienstleistungen (Auftrag) schriftlich und unter Beachtung einer Mitteilungsfrist von 30 Kalendertagen aufheben. Eine Aufhebung ohne Einhaltung dieser Mitteilungsfrist gilt als unwirksam
16.2 Sofern der Kunde die Aufhebung bewirkt, ist er verpflichtet, alle bisher von astendo im betreffenden Vertrag über Beratungsdienstleistungen erbrachten, bis zum Ende der Mitteilungsfrist von astendo eingeplanten Aufwendungen zu vergüten. Erfolgt die Aufhebung zur Unzeit, so ist die aufhebende Vertragspartei der anderen zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet. Die Unzeitentschädigung richtet sich nach Dauer, Auslösungszeitpunkt und Wert der Vereinbarung über Beratungsdienstleistung.
16.3 Wird die Aufhebung durch eine schwere und trotz Mahnung wiederholte Verletzung der Vertragsbedingungen ausgelöst, erlischt die Schadenersatzpflicht des aufhebenden Teils.
16.4 Hat der Kunde im Zusammenhang mit einer Dienstleistung eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten und trotz Ansetzen einer angemessenen Nachfrist die Vertragsverletzung nicht behoben, ist astendo berechtigt, nach erfolglosem Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Vertragsverletzung den entsprechenden Vertrag aufzulösen und vom Kunden eine Entschädigung zu verlangen. Bei einem Vergütungsmodell nach Aufwand ergibt sich der Vertragspreis entsprechend dem geschätzten Gesamtaufwand.

17. Datensicherung

17.1 Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen, die er astendo im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt sicher, dass er eigenständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann, um in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit des Computersystems wieder herzustellen. Die Datensicherung ist in jedem Falle vor dem Aufspielen geänderter Software sowie vor Durchführung von Wartungsarbeiten vorzunehmen. astendo haftet nicht für Installationen oder Betriebssicherheit der Datensicherung, da diese Funktion nicht Gegenstand des Lieferumfangs ist. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet astendo nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
17.2 astendo haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn sie mit ihren Leistungen in Verzug gerät oder wenn ihre Lieferung bzw. Leistung aus von ihren zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist, auch nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 11.1.

18. Mediationsvereinbarung

18.1 Zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden die Parteien ein Mediationsverfahren (qualifizierte Schlichtung) durchführen. Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Partei an die andere Partei, gemeinsam ein solches Verfahren durchzuführen („Mediationsantrag“). Können sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mediationsantrags auf einen Mediator (Schlichter) einigen, wird dieser von der IHK Berlin nach Aufforderung durch eine Partei bestimmt.
18.2 Eine Beschreitung des Rechtswegs ist erst zulässig, wenn eine Partei oder der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat. Die Erklärung ist erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator stattgefunden hat.
18.3 Verjährungs- und vertragliche Ausschlussfristen sind ab Zugang des Mediationsantrags gehemmt. Die Hemmung dauert bis zum letzten Kalendertag des Monats, in dem das Scheitern der Mediation erklärt wird.

19. Allgemeine Bestimmungen

19.1 In dem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beidseitig zu unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
19.2 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von astendo übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.
19.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.4 Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von astendo gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.
19.5 Alle Überschriften in diesen AGB dienen ausschließlich einer besseren Lesbarkeit. Im Zweifel haben Überschriften keinen Einfluss auf die Inhalte der entsprechenden Klauseln oder deren Regelungen.