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astendo Software-Lizenzbedingungen (EULA)

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages 

Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete oder zum Download bereitgestellte Computerprogramm, die Hilfsprogramme, Programmbibliotheken, Scripts, Beispieldateien, Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material - nachfolgend auch Software genannt.
Die Software wird sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum. Das Verwenden einer nicht registrierten Version bedeutet eine Verletzung dieses Vertrages.
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.


§ 2 Umfang der Benutzung
astendo gewährt dem Lizenznehmer gemäß den nachfolgenden Bedingungen nach Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren an Ihren Reseller, bei dem Sie die Lizenz erworben haben, eine einfache, grundsätzlich dauerhafte und nicht übertragbare Lizenz für die Verwendung der Software und der mit dieser gelieferten gedruckten und/oder elektronischen Benutzerdokumentation (die „Dokumentation“) für Ihre eigenen Geschäftszwecke.


§ 3 Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von astendo die Software oder das zugehörige schriftliche Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu machen, die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, das Material abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.


§ 4 Inhaberschaft an Rechten
Der Lizenznehmer erhält mit der Lizenznahme der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Der Lizenznehmer erhält weiterhin das in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsrecht. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. astendo behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.


§ 5 Testversion
Im Falle, dass der beiliegende Datenträger oder das Programm selbst als Testversion gekennzeichnet sind, ist dem Anwender im Rahmen dieses Lizenzvertrages der Einsatz der Software lediglich zu Evaluationszwecken gestattet. astendo übernimmt keinerlei Garantie und Haftung für den Einsatz des Programms. Das Programm kann nach Erwerb einer gültigen Lizenz vollumfänglich genutzt werden.


§ 6 Vervielfältigung
Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Soweit die Software nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, ist dem Lizenznehmer das Anfertigen einer einzigen Reservekopie nur zu Sicherungszwecken erlaubt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk von astendo anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.


§ 7 Übertragung des Benutzungsschutzrechtes
Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von astendo und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Das gewerbsmäßige Verkaufen, Verschenken, Vermieten oder Verleihen der Software ist ausdrücklich untersagt.
Voraussetzung für die Weitergabe der Software ist, dass der Lizenznehmer die vollständige Software und alle Kopien (einschließlich aller Komponenten, der Medien und des gedruckten Materials) weitergibt und keine Bestandteile der Software zurückbehält. Der Empfänger muss den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags zustimmen.


§ 8 Dauer des Vertrages
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist er verpflichtet, die Originaldatenträger sowie alle Kopien der Software einschl. etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu vernichten. Auf Verlangen von astendo ist die vollständige Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern.


§ 9 Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die astendo aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.


§ 10 Änderungen und Aktualisierungen

astendo ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. astendo ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, deren Software nicht registriert ist oder wenn eine eventuelle Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt wurde.


§ 11 Gewährleistung und Haftung von astendo
1. astendo gewährleistet dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger mit der Software und dem zugehörigen Material unter normalen Betreibungsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.
2. Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, kann der Lizenznehmer Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Er muss dazu den Datenträger einschließlich aller Reservekopien und des schriftlichen Materials und einer Kopie der Rechnung oder Quittung über den Erwerb der Software an astendo oder an den Händler, von dem das Produkt bezogen wurde, zurückgeben. Auf Verlangen von astendo hat der Lizenznehmer durch eine notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern, dass nach seinem Wissen keine weiteren Kopien der Software existieren.
3. Wird der Fehler im Sinne von Absatz 2 nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Aus den vorstehend unter § 1 genannten Gründen übernimmt astendo keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt astendo keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer selbst. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche und elektronische Material. Ist die Software im Sinne von § 1 grundsätzlich unbrauchbar, hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat astendo, wenn die Herstellung von im Sinne von § 1 brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
5. Die (auch außervertragliche) Haftung von astendo ist ausgeschlossen, soweit astendo nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Macht ein Dritter gegen den Lizenznehmer Ansprüche aus Schutzrechten oder im Zusammenhang mit Schutzrechten wegen der vertragsgegenständlichen Lieferung geltend, so ist astendo unter Ausschluss weitergehender Haftung berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder
- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten ein Benutzungsrecht zu erwirken oder
- die schutzrechtsverletzenden Teile zu ändern oder gegen schutzrechtsfreie auszutauschen oder
- die betreffenden Erzeugnisse gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
6. astendo verpflichtet sich, die Datenträger bzw. die an die Kopieranstalt herausgehenden Master-Datenträger zuvor mit der jeweils neuesten Version eines handelsüblichen Virus-Scanner-Programms zu testen und etwaigen Viren-Befall zu entfernen. Soweit trotz dieser Maßnahmen von astendo gelieferte Datenträger mit Viren befallen sind, ist die Haftung von astendo ausgeschlossen.
7. astendo verwendet in einzelnen Programmmodulen teilweise Services, die von Drittanbietern im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. den Anrede Web-Service im astendo EditManager. Da sich dieses Services ausserhalb des Einflussbereiches von astendo befinden, kann die Funktionstüchtigkeit oder Bereitstellung durch astendo in keinem Fall gewährleistet werden. Auch die Abschaltung dieser Services kann nicht ausgeschlossen werden.


§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Stand: 01.01.2010